Allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen
extratour Tauch- & Kulturreisen GmbH
Sehr geehrter Reisegast,
wie freuen uns, Sie als unseren Gast begrüßen zu dürfen und danken Ihnen
für das Vertrauen, mit uns zu reisen. Wir planen langfristig und sorgfältig die
Details für jede Reise, um sie für Sie zu einem Erlebnis werden zu lassen, an
das Sie sich gerne erinnern. Hierzu gehören auch die nachfolgenden Reise- und Zahlungsbedingungen,
die zum Verständnis der Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und uns beitragen. Diese Reise- und
Zahlungsbedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen und extratour Tauch- & Kulturreisen
geschlossenen Reisevertrages. Bitte lesen Sie sie aufmerksam durch. Mit Ihrer Buchung erkennen Sie die
Reise- und Zahlungsbedingungen an.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie extratour den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (Email, Internet) erfolgen
und gilt als feste Buchung seitens des Kunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch extratour zustande. Die
Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Reisebestätigung oder Rechnung.
1.2
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern
er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1
Mit Vertragsabschluss, also mit Erhalt der Bestätigung bzw. Rechnung, sind 10 % des Reisepreises fällig.
Bei Tauchsafaris, Gruppenreisen und individuell ausgearbeiteten Reiseprogrammen können abweichende Regelungen
gelten. Die Kosten für Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
Zur Absicherung der Kundengelder hat extratour eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Der Sicherungsschein wird
Ihnen mit der Reisebestätigung bzw. Rechnung übersandt.
2.2
Der Restbetrag wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht durchgeführt wird und die
Reiseunterlagen entweder bei extratour bereitliegen oder Ihnen verabredungsgemäß zugesandt werden.
2.3
Die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung
bzw. Rechnung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 5) sowie Bearbeitungs- und
Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffern 5 und 6) werden sofort fällig.
2.4
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich
bitte umgehend an extratour. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, die Reiseunterlagen nach Erhalt sorgsam
zu überprüfen.
2.5
Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, ist extratour nach erfolgloser Mahnung
und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein
erheblicher Reisemangel vorliegt. Bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes kann extratour
Schadensersatz entsprechend den Ziffern 5.2 und 5.4 verlangen.
2.6
Kosten für Nebenleistungen wie Visa etc. sind, soweit nicht im Katalog ausdrücklich vermerkt, nicht im
Reisepreis enthalten.
3. Leistungen
3.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und/oder Internetauftritt
von extratour sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Extratour behält sich vor, eventuelle Änderungen
vor Vertragsabschluss zu erklären und den Reisenden darüber zu informieren.
3.2
Abweichende Leistungen in eigenen Prospekten oder Internetauftritten der Leistungsträger sowie Sonderwünsche,
die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, sind nur verbindlich, wenn sie mit der Reisebestätigung bzw.
Rechnung von extratour ausdrücklich bestätigt werden.
3.3
Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B.
Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, haftet extratour nicht als Reiseveranstalter. Die Haftung
für Vermittlungsfehler ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.4
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen vor Vertragsschluss zu informieren. Extratour wird Ihnen deshalb bereits bei der
Buchung mitteilen, welches Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt. Soweit die Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt
noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den
Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft dann feststeht, werden wir Sie darüber informieren. Wechselt
die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie über den Wechsel
unverzüglich informieren. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen
(„gemeinschaftliche Liste“), finden Sie als Link unter
/AGBs oder zur Einsicht in den Geschäftsräumen von extratour.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und nicht von extratour wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Extratour verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen, soweit dies möglich und die Abweichung nicht lediglich geringfügig und dem Kunden auch
ohne gesonderte Kenntnisnahme zumutbar ist.
4.2
Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus
Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Kapitän.
4.3
Extratour behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
entsprechend wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann extratour den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
a
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann extratour vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b
In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann extratour vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
extratour erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang
erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für extratour verteuert hat.
4.4
Eine Erhöhung des Reisepreises nach Ziffer 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss weder eingetreten noch für extratour vorhersehbar waren.
4.5
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat extratour den Kunden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn extratour in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.6
Der Kunde hat die Rechte aus Ziffer 4.5 unverzüglich nach der Erklärung von extratour über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber extratour geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1
Vor Reisebeginn kann der Kunde jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei extratour. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
5.2
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann extratour eine angemessene Entschädigung für die
getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist
der Reisepreis unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der
Reiseleistungen.
5.3
Eine Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den
Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise
wegen nicht von extratour zu vertretendem Fehlen der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendigen Visa nicht
angetreten wird.
5.4
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung berechnet und
gemäß § 651i Abs. 3 BGB wie folgt für jeden Reisegast pauschaliert:
bei Flugpauschalreisen:
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
bis 6. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
ab 5. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
bei Tauchsafaris:
bis 60. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises
ab 29. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises
5.5
Sofern in der Ausschreibung einer Reise oder in deren Bestätigung bzw. Rechnung auf besondere Stornobedingungen
hingewiesen wird, haben diese vorrangig Gültigkeit.
5.6
Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass extratour im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind.
6. Umbuchung, Ersatzperson
6.1
Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse
vorgenommen (Umbuchung), ist extratour berechtigt, ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden in Höhe der Aufwendungen,
mindestens jedoch in Höhe von € 50,00, zu erheben. Dies gilt nur, soweit eine Umbuchung überhaupt
möglich ist und nicht einen Reiserücktritt mit Neuanmeldung für eine andere Reise darstellt.
6.2
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an extratour. Extratour kann dem Wechsel in der Person
widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist extratour berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe der Aufwendungen, mindestens jedoch in Höhe von € 50,00, zu erheben.
Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete
Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
6.3
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass extratour im Zusammenhang mit der Umbuchung oder
dem Eintritt einer Ersatzperson keine oder geringere Kosten entstanden sind.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so behält extratour den Anspruch auf den Reisepreis. Extratour wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der dort ersparten Aufwendungen bemühen. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen unerheblich sind oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
8. Rücktritt und Kündigung durch extratour
8.1
Ohne Einhaltung einer Frist kann extratour den Reisevertrag kündigen, wenn die Durchführung der Reise
trotz einer entsprechenden Abmahnung durch extratour vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt,
wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist.
Extratour behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt
werden einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung des Störers trägt dieser selbst.
8.2
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt kann extratour vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der jeweiligen
Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung bzw. Rechnung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird. Extratour verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten.
Der gezahlte Reisepreis wird umgehend zurückerstattet. Selbstverständlich werden Sie von extratour informiert,
sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn extratour die dazu führenden Umstände zu vertreten hat oder
diese Umstände nicht nachweisen kann.
8.3
Im Fall des Rücktritts von extratour nach Ziffer 8.2 ist der Kunde berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn extratour in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung
gegenüber extratour geltend zu machen. Sofern der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, erhält er den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.4
Bis 4 Wochen vor Reiseantritt kann extratour vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für extratour deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die extratour entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Das Rücktrittsrecht besteht nur, wenn extratour die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat und dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Sofern der Kunde von dem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
9. Höhere Gewalt
Die Kündigung des Reisevertrags in Fällen höherer Gewalt richtet sich nach § 651 j BGB:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Extratour kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Extratour kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung von Reiseleistungen kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist dabei in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Reisevertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet extratour innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, extratour erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von extratour verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet
extratour nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den extratour nicht zu vertreten hat.
11. Haftung von extratour
11.1
Extratour haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung,
die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
11.2
Die vertragliche Haftung von extratour für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig durch extratour herbeigeführt wird. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen
Reisepreis gilt auch, soweit extratour für einen dem Reisenden entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist,
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.3
Für alle gegen extratour gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von
der Beschränkung unberührt.
11.4
Extratour haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Mietwagen, Veranstaltungen etc.), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung
und der Reisebestätigung bzw. Rechnung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
von extratour sind.
Extratour haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten. Gleichfalls haftet extratour für einen Schaden des Reisenden, der auf der
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von extratour beruht.
11.5
Ein Schadensersatzanspruch gegen extratour ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
11.6
Die Beförderung des Reisenden erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens,
die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten von extratour und des Reisenden nach dem
Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
12. Mitwirkungspflichten
12.1
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.2
Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Betreuung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine
örtliche Reiseleitung oder Betreuung nicht erreichbar, so sind die Beanstandungen jeweils umgehend dem
Leistungsträger oder extratour mitzuteilen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
13.1
Gewährleistungsansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c
bis 651f BGB) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber extratour geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend
machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
13.2
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Reisenden und extratour
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder extratour die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
14.1
Extratour steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Informationen in den Prospekten von extratour nur für
deutsche Staatsangehörige gelten.
14.2
Extratour haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende extratour damit beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung
von extratour zu vertreten ist.
14.3
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
von extratour bedingt sind.
15. Gesundheit, Sport- und Tauchreisen
15.1
Der Reisende erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen seine Teilnahme an der
von ihm gewählten Reise mit dem dazugehörigen Programm bestehen.
Bei der Teilnahme an Sport- und Tauchreisen wird empfohlen, sich vor der Buchung auf Tauchtauglichkeit durch einen
Arzt untersuchen zu lassen.
15.2
Während der Sport- und Tauchprogramme ist den Anweisungen der Lehrer und Betreuer Folge zu leisten. Im Fall von
Zuwiderhandlungen ist der Lehrer oder Betreuer zum sofortigen Ausschluss des Reiseteilnehmers berechtigt.
15.3
Reisende, die ein Tauchpaket buchen, versichern mit ihrer Anmeldung, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung
verfügen.
15.4
Bei der Anmeldung zu einer Tauchsafari erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nur Anspruch auf die
Beförderung und Unterbringung von maximal 20 kg Reisegepäck pro Person zu haben.
Über sperrige Gegenstände ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen extratour und dem Kunden zu treffen.
16. Reiseversicherungen
Extratour empfiehlt jedem Reisenden den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht- und Reiserücktrittskostenversicherung.
17. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Göttingen.
Dies gilt für alle Klagen gegen extratour sowie für Klagen von extratour gegen Vollkaufleute, gegen Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben und gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
extratour Tauch- und Kulturreisen GmbH Nikolaistraße 30
37073 Göttingen
Registergericht: Göttingen HRB 2426
Stand: Oktober 2008
Die regelmäßig aktualisierte Liste von Luftfahrtunternehmen, die einer Betriebsuntersagung unterliegen ("gemeinschaftliche Liste"), finden Sie unter nachstehendem Link:
extratour-Newsletter
» Newsletter anmelden» Newsletter abmelden
extratour Gewinnspiel
Sagen Sie uns Ihre Meinung, und gewinnen Sie ein 5 Tage Tauchpaket.
Weitere Informationen finden Sie hier
Angebot des Monats
Ägypten
M/Y Thunderbird
Termin:
Route: Deadalus, Rocky´s, Zabargad
ab/bis Port Ghalib
Reisepreis pro Person: 1.085,-*
* zzgl. Visum und Gebühren 110,-
| Extratour Tauch- & Kulturreisen GmbH | |
| Nikolaistraße 30 37073 Göttingen |
|
| Telefon: | |
| Fax: | |
| e-Mail: | dive @ extradive.de |
| info @ extratour-tauchreisen.de | |
| Öffnungszeiten: |
|
|
Montag bis Freitag: 09:00 18:00 Uhr Samstag: 10:00 12:00 Uhr |
|

News & Aktuelles